Stadtteilgruppen
Gremium: Kreisparteitag |
Sitzung: ordentlicher Kreisparteitag 7/2024 |
Bezeichnung: S1 |
Antragsteller: Kreisvorstand
|
Beschluss: Angenommen |
Der Kreisparteitag möge die folgenden Ergänzungen in kursiv beschließen:
§ 27 Arbeitskreise, Projektgruppen, Stadtteilgruppen
(1) Vom Kreisvorstand und von den Vorständen der Ortsvereine können
themenspezifische Arbeitskreise oder Projektgruppen eingerichtet werden, in
denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können. Ortsvereinsvorstände können
Stadtteilgruppen einrichten, für die eine Ansprechperson oder ein Team beim
Kreisvorstand hinterlegt werden muss.
Füge die Änderung ein neu als § 8a statt unter § 27, Absatz 1 in der folgenden Fassung:
(1) Ortsvereinsvorstände können Stadtteilgruppen einrichten.
(2) Einer Stadtteilgruppe gehören alle Mitglieder an, die in dem vom
Ortsvereinsvorstand abgegrenzten Gebiet gemeldet sind.
(3) Ansprechpersonen können vom Ortsvereinsvorstand bestimmt oder aus der
Stadtteilgruppe heraus benannt und vom Ortsvereinsvorstand bestätigt werden. Die Ansprechpersonen
werden beim Kreisvorstand hinterlegt.(4) Mitglieder und Nichtmitglieder können sich für die Mitarbeit bei
der Ansprechperson oder dem Ortsvereinsvorstand anmelden.
§ 27 Arbeitskreise, Projektgruppen, Stadtteilgruppen
(1) Vom Kreisvorstand und von den Vorständen der Ortsvereine können
themenspezifische Arbeitskreise oder Projektgruppen eingerichtet werden, in
denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können.Ortsvereinsvorstände können
Stadtteilgruppen einrichten, für die eine Ansprechperson oder ein Team beim
Kreisvorstand hinterlegt werden muss.