Beschlussfassung über die neue Satzung des Kreisverbandes

Aus Beschlüsse der SPD Kiel
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Gremium: Kreisparteitag
Sitzung: außerordentlicher Kreisparteitag 06/2018
Bezeichnung: S1
Antragsteller: Kreisvorstand


Beschluss:


Satzung des Kreisverbandes Kiel der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

Inhalt I Allgemeines

§ 1 Bereich und Gliederung § 2 Organe § 3 Finanzordnung § 4 Parteiöffentlichkeit § 5 Öffentlichkeit von Beschlüssen

II Der Ortsverein

§ 6 Die Mitgliederversammlung § 7 Die Jahreshauptversammlung § 8 Ortsvereinsvorstand

III Der Kreisverband

§ 9 Der Kreisparteitag § 10 Einberufung § 11 Zusammensetzung § 12 Beschlussfähigkeit § 13 Aufgaben des Kreisparteitages § 14 Außerordentlicher Kreisparteitag § 15 Der Kreisausschuss § 16 Zusammensetzung § 17 Aufgaben des Kreisausschusses § 18 Der Kreisvorstand § 19 Aufgaben des Kreisvorstandes § 20 Die Kontrollkommission § 21 Aufgaben der Kontrollkommission § 22 Die Schiedskommission § 23 Mitgliederentscheid

IV Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Projektgruppen

§ 24 Die Arbeitsgemeinschaft (AG) § 25 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung § 26 AG-Vorstand § 27 Arbeitskreise, Projektgruppen

V Wahlverfahren zur Besetzung von Parteiämtern

§ 28 Quotierung § 29 Wahlverfahren zur Besetzung eines Parteiamtes (Einzelwahl) § 30 Wahlverfahren zur Besetzung mehrerer Parteiämter (Listenwahl) § 31 Wahl der Vorstände

VI Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten

§ 32 Allgemeines § 33 Wahlverfahren zur Kommunalwahl und zu den Ortsbeiräten

VII Schlussbestimmungen

§ 34 Satzungsänderungen § 35 Generalverweis § 36 Inkrafttreten


I Allgemeines

§1 Bereich und Gliederung

(1) Der Bereich des Kreisverbandes umfasst die Stadt Kiel. Er ist Unterbezirk im Sinne des Organisationsstatuts. (2) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine, deren Zahl und Grenze vom Kreisvorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Ortsvereinen nach politischer und organisatorischer Zweckmäßigkeit festgelegt werden. (3) Für besondere Aufgaben können auf Beschluss des Kreisvorstandes innerhalb der Partei Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

§ 2 Organe

(1) Organe des Kreisverbandes sind: der Kreisparteitag, der Kreisausschuss und der Vorstand. (2) Organe des Ortsvereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (3) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 3 Finanzordnung

(1) Für den Kreisverband und die Ortsvereine gilt die Finanzordnung der SPD. (2) Der Kreisverband und die Ortsvereine sind in eigenständiger Kassenführung für ihr Finanzwesen verantwortlich. Die Jusos führen ein Konto in Abstimmung mit dem für die Finanzen zuständigen Mitglied des Kreisvorstands. Dies wird auch Ortsvereinen auf deren Antrag hin ermöglicht. (3) Der Kreisverband führt einen vom Kreisparteitag festgesetzten Anteil am Beitragsaufkommen an die Ortsvereine ab. (4) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keine Beiträge, so gilt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung die Nichtzahlung des Beitrages als Erklärung des Austritts. Vor dem Ausschluss ist der Vorstand des betroffenen Ortsvereins anzuhören. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.

§ 4 Parteiöffentlichkeit

(1) Kreisparteitag, Kreisausschuss, Kreisvorstand sowie die Versammlungen und Vorstandssit - zungen der Ortsvereine und der Arbeitsgemeinschaften tagen parteiöffentlich. Parteimitglie - der und eingeladene Gäste haben Rederecht. (2) Kreisparteitage, Mitgliederversammlungen der Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften ta - gen zudem öffentlich. Die Öffentlichkeit kann entweder mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden oder durch vorhergehenden Beschluss des Kreisvorstandes, des Ortsvereinsvorstan - des oder des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft. (3) Die Parteiöffentlichkeit kann von Kreisausschuss- und Kreisvorstandssitzungen sowie von Vorstandssitzungen der Ortsvereine oder der Arbeitsgemeinschaften in begründeten Fällen für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.

§ 5 Öffentlichkeit von Beschlüssen

Den Umgang mit Beschlüssen von Kreisverband, Arbeitsgemeinschaften und Ortsvereinen regelt die Richtlinie zur Veröffentlichung von Beschlüssen im SPD-Kreisverband Kiel.


II Der Ortsverein

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Von ihr geht die politische Willensbildung der Partei aus, die sich in Entschließungen und Anträgen ausdrückt. Sie nimmt Berichte entgegen, führt Wahlen durch und verabschiedet Wahlvorschläge. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. (2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal in jedem Quartal einberufen werden. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit dem Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. Diese Ta gesordnung ist den Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher zuzusenden. Elektronische Zusen dung ist zulässig. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Sofern der Ortsverein Versammlungen der Bürgerinnen und Bürger oder andere öffentliche Veranstaltungen durchführt, können diese anstelle einer Mitgliederversammlung treten. (3) Wenn 10% der Mitglieder eines Ortsvereins mit dem Vorschlag einer Tagesordnung eine Mitgliederversammlung verlangen, muss der Vorstand des Ortsvereins unverzüglich eine Mitgliederversammlung mit zumindest dieser vorläufigen Tagesordnung einberufen. Kommt der Ortsvereinsvorstand dem nicht nach, beruft der Kreisvorstand unverzüglich ein. (4) Die Mitgliederversammlung wählt fristgemäß für bevorstehende Wahlkonferenzen a) die Delegierten zur Wahlkonferenz der Kandidatinnen-/Kandidatenaufstellung zur Kommunalwahl, b)die Delegierten zur Kreiswahlkonferenz zur Landtags-, Europa- und Bundestagswahl. Bei diesen Delegiertenwahlen sind die besonderen Anforderungen der Kreiswahlgesetze Schleswig-Holstein hinsichtlich der Wahlkreise zu beachten; §§ 32 und 33 dieser Satzung gelten entsprechend. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. (6) Nichtmitgliedern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Rederecht eingeräumt werden.

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung ist eine besondere Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich zusammen. Sie nimmt die Berichte, insbesondere den Kassen- und Revisionsbericht entgegen. Sie entscheidet auf Antrag der Revisorinnen/Revisoren über die Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mindestens vor jeder Vorstandswahl legt der amtierende Vorstand ihr seinen Tätigkeitsbericht vor. (2) Die Jahreshauptversammlung prüft die Stimmberechtigung der Anwesenden und wählt eine Versammlungsleitung. (3) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren a) den Ortsvereinsvorstand, b) die Revisorinnen/Revisoren c) sowie gegebenenfalls Beauftragte für besondere Aufgaben. (4) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr entsprechend §11 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Nr. a) a) die Delegierten zum Kreisparteitag, b) die Delegierten/die Delegierte/den Delegierten zum Kreisausschuss. Bei den Delegiertenwahlen gem. Ziffern a und b sind die besonderen Anforderungen der Kreiswahlgesetze Schleswig-Holstein hinsichtlich der Wahlkreise zu beachten; §§32 und 33 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 8 Ortsvereinsvorstand

(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ihm obliegt die Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. (2) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus folgenden Funktionen: a) Vorsitz, b) stellvertretender Vorsitz (bis zu 2), c) Kassenführung, d) Schriftführung, sowie weiteren Mitgliedern als Beisitzer/Beisitzerin. Wird nur eine Person zum Vorsitz gewählt, soll einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden ein anderes Geschlecht als das des/der Vorsitzenden haben. Werden zwei Personen als Vorsitzende gewählt, müssen sie unterschiedlichen Geschlechts sein. (3) Die Jahreshauptversammlung entscheidet im Vorwege über die Anzahl der Vorsitzenden und Stellvertretenden im Vorsitz und der Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes.


III Der Kreisverband

§ 9 Der Kreisparteitag

Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

§ 10 Einberufung

(1) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet alljährlich statt. (2) Der Kreisvorstand schlägt eine vorläufige Tagesordnung vor und gibt sie den Delegierten mindestens 6 Wochen vor dem Zusammentreten des Parteitages schriftlich bekannt. Elektronische Zusendung ist zulässig. (3) Anträge sind den Delegierten mindestens 14 Tage vor dem Zusammentreten des Parteitages schriftlich bekannt zu geben. Elektronische Zusendung ist zulässig. Diese Anträge sind dem Kreisvorstand in elektronischer Form in einem mit Standardsoftware zu verarbeitenden Format zuzusenden. (4) Der Parteitag entscheidet, ob während der Tagung eingebrachte Anträge behandelt werden. Der Behandlung soll zugestimmt werden, wenn besondere Gründe vorliegen, aufgrund derer die Antragsfrist nicht eingehalten werden kann.

§ 11 Zusammensetzung

(1) Stimmberechtigt auf dem Kreisparteitag sind die von den Ortsvereinen und Arbeitsgemeinschaften gewählten Delegierten. Auf begründeten Antrag kann der Kreisvorstand zu einem Mitgliederparteitag einladen, stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbands, die bei der Mandatsprüfungskommission registriert sind und eine Stimmkarte erhalten haben. (2) Jeder Ortsverein hat zwei Delegierte. Ab dem 26. Mitglied entfällt auf je 25 Mitglieder des Ortsvereins zusätzlich ein Delegierter/eine Delegierte. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus der Zahl der Ortsvereinsmitglieder am 31.12. des Vorjahres. (3) Die Arbeitsgemeinschaften entsenden jeweils 1 stimmberechtigte/n Delegierte/n. (4) Beratend nehmen teil: a) die Mitglieder des Kreisvorstandes, b) die Mitglieder des Kreisverbandes in der Rats-, Landtags- und Bundestagsfraktion, sowie in der Landes- und Bundesregierung, der/die Oberbürgermeister/in und die Dezernenten / Dezernentinnen, c) die Mitglieder der Kontrollkommission, d) die Mitglieder der Schiedskommission, e) die vom Kreisverband berufenen Parteireferentinnen und -referenten, f) ein/e Mitarbeiter/in der Kreisgeschäftsstelle, g) die Vorsitzenden der Ortsvereine und Arbeitsgemeinschaften, h) die Delegierten des Landesparteirates und Landesparteitages.

§ 12 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Ein Mitgliederparteitag nach §11 Abs. 1 Satz 2 ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Kreisparteitag wählt ein Präsidium, beschließt eine Tagesordnung und eine Geschäftsordnung und prüft durch eine von ihm zu wählende Mandatsprüfungskommission Zahl und Legitimation der Delegierten. (2) Über die Verhandlungen des Kreisparteitages wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind durch 2 Mitglieder des Präsidiums zu beurkunden.

§ 13 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Zu den Aufgaben des Kreisparteitages gehören: a) Entgegennahme der Berichte des Kreisvorstandes, der Kontrollkommission, des Kreisausschusses, der Arbeitsgemeinschaften, der Ratsfraktion, der Landtagsabgeordneten und der/des Bundestagsabgeordneten. Die Schiedskommission kann auf eigenen Wunsch berichten. Die Berichte müssen den Delegierten mindestens 14 Tage vor Beginn des Parteitages schriftlich vorliegen. Eine elektronische Zusendung ist zulässig. b) Beschlussfassung über die Berichte nach (a), mit Ausnahme des Berichtes der Schiedskommission; über die Parteiorganisation und alle das Parteileben berührenden Fragen, c) Beschlussfassung über die Anträge, d) Wahl des Kreisvorstandes, der Kontrollkommission und der Schiedskommission, e) Wahl der Delegierten zu Landesparteitagen, f) Wahl der Mitglieder des Landesparteirates. Die Wahlen zu (d), (e) und (f) erfolgen jeweils auf 2 Jahre. (2) Der Kreisparteitag entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 14 Außerordentlicher Kreisparteitag

(1) Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Kreisparteitages, b) auf Beschluss des Kreisausschusses, c) auf Beschluss des Kreisvorstandes, d) auf einstimmigen Beschluss der Kontrollkommission, e) auf Antrag eines Viertels der Vorstände der Ortsvereine und der Arbeitsgemeinschaften. Von den Beschlussorganen (a) - (d) und den Antragstellerinnen / Antragstellern zu (e) ist den Delegierten unverzüglich eine vorläufige Tagesordnung vorzulegen. Der Parteitag zu (d) und (e) hat innerhalb von 6 Wochen stattzufinden. (2) Anträge an den außerordentlichen Kreisparteitag sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen. Sie sind den Delegierten mindestens 5 Tage vor dem Zusammentreten des Parteitages schriftlich bekannt zu geben. Elektronische Zusendung ist zulässig. (3) Im Übrigen gelten für Anträge, Wahlen und Beschlüsse die entsprechenden Bestimmungen der §§10 und 11.

§ 15 Der Kreisausschuss

(1) Der Kreisausschuss ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes zwischen den Parteitagen. (2) Der Kreisausschuss wird im Benehmen mit dem Kreisvorstand mindestens viermal im Jahr von der Tagungsleitung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll den Mitgliedern des Kreisausschusses sowie den Ortsvereinsvorsitzenden spätestens 10 Tage vor der Sitzung zugehen. Elektronische Zusendung ist zulässig. (3) Anträge sind den Delegierten mindestens 10 Tage vor dem Zusammentreten des Kreis- ausschusses mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben. Elektronische Zusendung ist zulässig. 4) Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte jeweils für zwei Jahre eine geschlechterquotierte Tagungsleitung. Diese besteht aus 2 Mitgliedern des Kreisausschusses. (5) Die Tagungsleitung hat den Kreisausschuss innerhalb von einer Woche einzuberufen: a) auf Verlangen des Kreisvorstandes b) wenn dies von einem Drittel der Kreisausschussmitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. (6) Der Kreisausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 Zusammensetzung

(1) Stimmberechtigt im Kreisausschuss sind: a) die von den Ortsvereinen gemäß §7 (3) gewählten Delegierten. Auf je angefangene 100 Mitglieder entfällt eine Delegierte / ein Delegierter. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus der Zahl der Ortsvereinsmitglieder am 31.12. des Vorjahres. b) je ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaften. (2) Beratend nehmen teil: a) die Mitglieder des Kreisvorstandes, b) ein Mitglied der Kontrollkommission, c) ein Mitglied der SPD-Ratsfraktion, d) die Kieler Mitglieder der Bundestags- und Landtagsfraktion, e) ein/e Mitarbeiter/in der Kreisgeschäftsstelle.

§ 17 Aufgaben des Kreisausschusses

(1) Der Kreisausschuss ist vor Beschlüssen des Kreisvorstandes zu hören über: a) grundsätzliche politische Fragen, b) grundsätzliche organisatorische und personelle Veränderungen, c) Vorschläge von Kandidatinnen/Kandidaten zu Wahlen, d) den vom Kreisvorstand am Jahresanfang aufzustellenden Haushaltsplan zur Verwen dung der Mittel, e) die Vorbereitung des Kreisparteitages. (2) Der Kreisausschuss entscheidet durch Beschluss.

§ 18 Der Kreisvorstand

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstands sind: a) der oder die Vorsitzende, b) zwei stellvertretende Vorsitzende, c) der oder die Schatzmeister/in, d) der/die Schriftführer/in e) 6 weitere Mitglieder, Eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden soll das andere Geschlecht als das der/des Vorsitzen- den haben. (2) Beratend nehmen teil: a) ein Mitglied der Kontrollkommission, b) ein Mitglied der Tagungsleitung des Kreisausschusses, c) ein Mitglied des Fraktionsvorstandes der Ratsfraktion, d) ein/e Mitarbeiter/in der Kreisgeschäftsstelle, e) je eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaften, f) die/der Bundestagsabgeordnete, g) die Landtagsabgeordneten. (3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder soll keine Funktion auf einer höheren Ebene der Partei oder ein Mandat innehaben. Ein Mandat haben neben den Abgeordneten auch die Mitglieder der Ratsversammlung inne. (4) Kein Mitglied des Kreisvorstandes darf Mitglied des Kreisausschusses sein. (5) Für festgelegte Zwecke kann der Vorstand Beauftragte für technisch/ administrative Tätigkeiten benennen.

§ 19 Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Vorstand leitet den Kreisverband und ist für die Durchführung und Veröffentlichung der Beschlüsse der Kreisparteitage und des Kreisausschusses verantwortlich. Er kann Berichte von den Ortsvereinen, den Arbeitsgemeinschaften, der Ratsfraktion und anderen Funktionsträgern der Partei anfordern.

§ 20 Die Kontrollkommission

(1) Die Kontrollkommission besteht aus 5 Mitgliedern, die der Kreisparteitag wählt. (2) Mitglieder des Kreisvorstandes oder des Kreisausschusses sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Partei können der Kontrollkommission nicht angehören. (3) Die Kontrollkommission wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter aus ihrer Mitte.

§ 21 Aufgaben der Kontrollkommission

(1) Die Kontrollkommission überprüft die Tätigkeit des Kreisvorstandes einschließlich der Durchführung von Beschlüssen der Kreisparteitage und des Kreisausschusses, nimmt die Kassenrevision vor und behandelt Beschwerden über den Kreisvorstand. (2) Eine Kassenprüfung und Kontrolle muss mindestens halbjährlich einmal stattfinden. (3) Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Kreisvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Gremiums, das die gemeinsame Sitzung beantragt hat, beruft die Sitzung ein und leitet sie. (4) Überstimmte Mitglieder der Kontrollkommission können dem Bericht eine abweichende Stellungnahme beifügen. (5) Im zweiten Quartal nach einem ordentlichen Kreisparteitag erstellt die Kontrollkommission einen Bericht über den Fortgang der Beschlüsse des Kreisparteitages und der Kreisausschüsse und berichtet dem Kreisvorstand und dem Kreisausschuss.

§ 22 Die Schiedskommission

(1) Die Zuständigkeit richtet sich nach §1 der Schiedsordnung. (2) Die Bildung der Schiedskommission erfolgt gemäß §§2 bis 5 der Schiedsordnung.

§ 23 Mitgliederentscheid

(1) Ein Mitgliederentscheid für den Bereich des Kreisverbandes findet aufgrund eines Mitgliederbegehrens statt. Dieses kommt zustande, wenn es von 10% der Mitglieder unterstützt wird. (2) Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn dies a) ein Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit beschließt, b) der Kreisvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschließt, c) von mindestens 2/5 der Ortsvereine beantragt wird. Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Der Kreisvorstand kann einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen. (3) Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber 20% der stimmberechtigten Mitglieder, zugestimmt haben. (4) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann ein Parteitag nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen eine andere Entscheidung treffen. Danach genügt die einfache Mehrheit.


IV Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Projektgruppen

§ 24 Die Arbeitsgemeinschaft (AG)

(1) Die Arbeitsgemeinschaften haben das Antrags- und Rederecht für den Kreisparteitag und den Kreisausschuss. (2) Die Mitarbeit von Personen, die nicht Mitglied der Partei sind, ist möglich. (3) Näheres regeln die Grundsätze und Richtlinien für Arbeitsgemeinschaften in der SPD.

§ 25 Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Von ihr geht die politische Willensbildung der Arbeitsgemeinschaft aus, die sich in Entschließungen und Anträgen ausdrückt. Sie nimmt Berichte entgegen und führt Wahlen durch. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Die Jahreshauptversammlung ist eine besondere Mitgliederversammlung. Sie tritt jährlich zusammen. Sie nimmt die Berichte entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. (2) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 1 oder 2 Jahren; a) den Vorstand, b) die Delegierte/den Delegierten zum Kreisparteitag, c) die Delegierte/den Delegierten zum Kreisausschuss. (3) Die Jahreshauptversammlung prüft die Stimmberechtigung der Anwesenden und wählt eine Versammlungsleitung. (4) Wahlen sind geheim, soweit satzungsmäßig nicht offen gewählt werden kann. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

§ 26 AG-Vorstand

(1) Der AG-Vorstand leitet die Arbeitsgemeinschaft und führt die Beschlüsse der AG- Mitglie derversammlung aus. Ihm obliegt die Durchführung der politischen und organisatorischen Auf - gaben sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei. (2) Der AG-Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, die genaue Anzahl und Zusammensetzung regelt die AG durch Beschluss der Jahreshauptversammlung.

§ 27 Arbeitskreise, Projektgruppen

(1) Vom Kreisvorstand und von den Vorständen der Ortsvereine können themenspezifische Arbeitskreise oder Projektgruppen eingerichtet werden, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können. (2) Den Arbeitskreisen steht das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen der jeweiligen Gliederungsebene zu.


V Wahlverfahren zur Besetzung von Parteiämtern

§ 28 Quotierung

In Funktionen und Mandaten des Kreisverbandes sollen Frauen und Männer jeweils zu mindestens 40% vertreten sein. Bei offiziellen Sitzungen wird eine doppelt quotierte Redeliste geführt. Männer und Frauen erhalten abwechselnd das Wort. Personen, die sich im Verlauf einer Debatte noch nicht zu Wort gemeldet haben, erhalten bevorzugt das Wort.

§ 29 Wahlverfahren zur Besetzung eines Parteiamtes (Einzelwahl)

(1) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat oder sind mehrere Kandidatinnen und Kandidaten für ein Parteiamt (eine Funktion) aufgestellt, so ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. (2) Erhält keine Kandidatin oder kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. (3) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 30 Wahlverfahren zur Besetzung mehrerer Parteiämter (Listenwahl)

(1) Sollen in einem Wahlgang mehrere Parteiämter (Funktionen) besetzt werden (Listenwahl), sind die Kandidaten und Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge in die Vorschlagliste aufzunehmen. (2) Gewählt sind so viele Kandidatinnen und Kandidaten bis die Quote von jeweils 40% erfüllt ist. (3) Unter sämtlichen verbleibenden Kandidatinnen und Kandidaten sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (4) Kandidieren Vertreterinnen oder Vertreter des unterrepräsentierten Geschlechts nicht in ausreichender Zahl, so kommen Kandidaturen des überrepräsentierten Geschlechts zum Zuge. (5) Alles weitere regelt §8 der Wahlordnung der Partei.

§ 31 Wahl der Vorstände

(1) Die Wahl der Einzelmitglieder der Vorstände erfolgt gemäß §29 in Einzelwahlen. (2) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einer Listenwahl gemäß §30 gewählt. Bei der Feststellung der für jedes Geschlecht geltenden Mindestzahl werden die in den vorhergehenden Einzelwahlen gewählten Frauen und Männer angerechnet.


VI Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten

§ 32 Allgemeines

(1) Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zu Bundestags-, Landtags- , Kommunalwahlen und Oberbürgermeister-/Oberbürgermeisterinwahl richtet sich nach den Wahlgesetzen. (2) Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Bundestags- und Landtagswahlen und Oberbürgermeister-/Oberbürgermeisterinwahl erfolgt jeweils auf einer Wahlkonferenz. Diese findet als Mitgliederversammlung (Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder) statt. (3) Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Kommunalwahl erfolgt auf einer Wahlkonferenz. Diese findet als Delegiertenversammlung statt. (4) Jeder Ortsverein hat zwei Delegierte. Ab dem 26. Mitglied entfällt auf je 25 Mitglieder des Ortsvereins zusätzlich ein Delegierter/eine Delegierte. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus der Zahl der Ortsvereinsmitglieder am 31.12. des Vorjahres. (5) Eine Wahlkonferenz als Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn auf ihr mindestens 50% der wahlberechtigten Delegierten anwesend sind. (6) Erhält im ersten Wahlgang keine/r der Kandidaten und Kandidatinnen die absolute Mehrheit der Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer das höchste Stimmergebnis erzielt. (7) Der Termin für die innerparteiliche Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zu Parlamenten und kommunalen Vertretungen soll drei, spätestens zwei, Monate vorher parteiöffentlich angekündigt werden. (8) Doppelmandate in Ortsbeiräten, Ratsversammlung, Landtag und Bundestag sind ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisausschuss.

§ 33 Wahlverfahren zur Kommunalwahl und zu den Ortsbeiräten

(1) Den Ortsvereinen steht bezüglich der Direktkandidaten/-innen das Vorschlagsrecht zu. (2) Die vorzuschlagenden Direktkandidaten/-innen werden auf einer Wahlkreiskonferenz gewählt, zu der vom jeweiligen Ortsverein eingeladen wird. Soweit der Wahlkreis nicht im Gebiet nur eines Ortsvereins liegt, laden die betroffenen Ortsvereine gemeinsam ein. (3) Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Ortsvereins bzw. der Ortsvereine, soweit sie in Kiel gemeldet sind. (4) Die Wahlkonferenz des Ortsvereins oder der Ortsvereine ist nur beschlussfähig, wenn auf ihr mindestens 10% der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist innerhalb eines Monats eine neue Wahlkonferenz einzuberufen. Ist auch diese nicht beschlussfähig, entscheidet allein die Wahlkonferenz des Kreisverbandes. (5) Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten für die Ratsversammlung (Kommunalwahl) werden auf einer Wahlkonferenz des Kreisverbandes gemäß §32 (3) aufgestellt. Auf der Wahlkonferenz erfolgt die Nominierung der Direktkandidaten/-innen in Anlehnung an die vorgeschlagenen Personen der Ortsvereine sowie die Erstellung der Liste zur Kommunalwahl. (6) Die Aufstellung der Listen erfolgt im Wechsel: eine Frau, ein Mann, beginnend mit der Spitzenkandidatin oder dem Spitzenkandidaten, jeder 5. Platz kann entweder mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden. (7) Die Kandidatinnen-/Kandidatenlisten für die Ortsbeiräte werden von den Ortsvereinen auf Mitgliederversammlungen aufgestellt. Wenn sich Ortsbeiratsbezirk und Ortsvereinsgebiet nicht decken, wird die Liste in einer Versammlung der im Ortsbeiratsbezirk wohnenden Mitglieder aufgestellt.


VII Schlussbestimmungen

§ 34 Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung kann nur auf einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages geändert oder ergänzt werden. (2) Über satzungsändernde Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Delegierten mindestens acht Wochen vor dem Zusammentreten des Parteitages schriftlich oder elektronisch zugegangen sind. Für Anträge des Kreisvorstandes beträgt diese Frist sechs Wochen.

§ 35 Generalverweis

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts, der Schiedsordnung, der Wahlordnung und der Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie der Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Beschlossen am 02.06.2018