O5 Reform des SPD-Parteikonvents: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Beschlüsse der SPD Kiel
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angenommen in geänderter Fassung
Der SPD Kreisverband stellt auf dem nächsten Landesparteitag einen Anmtrag zur Reform des Parteikonvents welcher beinhaltet, dass die Mitglieder des SPD Parteivorstandes nicht mehr stimmberechtigt sind und lediglich eine beratende Funktion innehaben können. Hierfür wird  Punkt 1b) des Absatzes (1) des § 28 des SPD Organisationsstatutes gestrichen. Im Gegenzug wird der Absatz (1) um einen neuen Punkt 2a) ergänzt, welcher „die stimmberechtigten Mitglieder des Parteivorstandes“ enthält. Alle nachfolgenden Punkte werden redaktionell angepasst.
Somit lautet  der neue § 28 (1):
㤠28 Zusammensetzung und Einberufung des Parteikonvents
(1) Der Parteikonvent setzt sich zusammen:
1. Stimmberechtigte Mitglieder
a) 235 von den Parteitagen der Bezirke in geheimer Abstimmung zu wählenden Delegierten. Dabei erhält jeder Bezirk vorab ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden nach dem Schlüssel für die Errechnung der Delegiertenzahlen auf den Bundesparteitagen auf die Bezirke verteilt.
2. Beratende Mitglieder
a) die stimmberechtigten Mitglieder des Parteivorstandes,
b) der oder die Vorsitzende der Kontrollkommission,
[…]“

Aktuelle Version vom 12. Januar 2018, 12:43 Uhr

Gremium: Kreisparteitag
Sitzung: ordentlicher Kreisparteitag 02/2016
Bezeichnung: O5
Antragsteller: Jusos


Beschluss: Angenommen

angenommen in geänderter Fassung


Der SPD Kreisverband stellt auf dem nächsten Landesparteitag einen Anmtrag zur Reform des Parteikonvents welcher beinhaltet, dass die Mitglieder des SPD Parteivorstandes nicht mehr stimmberechtigt sind und lediglich eine beratende Funktion innehaben können. Hierfür wird Punkt 1b) des Absatzes (1) des § 28 des SPD Organisationsstatutes gestrichen. Im Gegenzug wird der Absatz (1) um einen neuen Punkt 2a) ergänzt, welcher „die stimmberechtigten Mitglieder des Parteivorstandes“ enthält. Alle nachfolgenden Punkte werden redaktionell angepasst. Somit lautet der neue § 28 (1):

㤠28 Zusammensetzung und Einberufung des Parteikonvents

(1) Der Parteikonvent setzt sich zusammen:

1. Stimmberechtigte Mitglieder a) 235 von den Parteitagen der Bezirke in geheimer Abstimmung zu wählenden Delegierten. Dabei erhält jeder Bezirk vorab ein Grundmandat. Die weiteren Mandate werden nach dem Schlüssel für die Errechnung der Delegiertenzahlen auf den Bundesparteitagen auf die Bezirke verteilt.

2. Beratende Mitglieder a) die stimmberechtigten Mitglieder des Parteivorstandes, b) der oder die Vorsitzende der Kontrollkommission, […]“